Das gewerbliche Mandat
Erstes Ziel ist unserer Beratung ist Ihre Entlastung. Wir wollen dazu beitragen, daß Sie sich auf Ihre Unternehmung fokussieren können. Dazu stehen wir ihn selbstverständlich in allen Bereichen zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen auch gerne vor Gericht. Unser zweites Ziel ist es aber, es dazu durch eine dauerhafte Beratung gar nicht erst kommen zu lassen. Warum das Kind in den Brunnen fallen lassen?
Unsere Beratungsdienstleistung orientiert sich immer an der Phase der betrieblichen Entwicklung des Unternehmens. Drei Phasen sind hier zu unterscheiden. Zum einen die Beratung in der Phase der Gründung eines Unternehmens, die allgemeine Beratung während der laufenden Tätigkeit und die Beratung des Betriebes in der Krise.
I. Die Beratungsbereiche
Für alle drei Phasen bieten wir drei Beratungs-Säulen an: Vertragsmanagement, Inkassoregime und insbesondere die Überprüfung arbeitsrechtlicher Verträge und entsprechender personalbezogener Maßnahmen.
1. Vertragsmanagement
Im Rahmen des Vertragsmanagement erfolgt die Durchsicht aller Liefer- und Leistungsverträge, die der Betrieb mit Dritten geschlossen hat. Regelmäßig ist zu beobachten, dass hier erheblicher Spielraum in der Gestaltung der entsprechenden Verträge besteht. Hier gibt es erhebliche Überschneidungen zur Thematik der Warenwirtschaft, die regelmäßig ein erstaunliches Einsparungspotential bietet.
2. Inkassomanagement
Im Rahmen des Inkassomanagements wird die Effizienz des Forderungsinkasso nachhaltig gesteigert. Hier werden entsprechende Formulierungsvorschläge den Firmeninhabern übermittelt und Fristläufe vorgegeben, damit die Liquidität erhöht werden kann. Insbesondere wichtig in diesem Zusammenhang ist, die formal juristisch richtige Vorgehensweise zu wählen, da beispielsweise nur so sichergestellt werden kann, dass zum einen durch den Verzug von Zahlungen der Schuldner bedingte Schäden ausgeglichen werden können. Ferner prüfen wir auch die Solvenz des Schuldners über die uns zur Verfügungen stehenden Informationsdienste, um böse und unwirtschaftliche Überraschungen am Ende eines kostspieligen Rechtsstreites zu vermeiden.
3. Arbeitsrecht
Im Bereich des Arbeitsrechts ist zunächst festzuhalten, dass Arbeitsverträge immer wieder eklatante Fehler enthalten und nicht mehr an dem aktuell geltenden Recht orientiert sind. Hier erfolgen entsprechende Anpassungen. Viel entscheidender ist jedoch, den Firmeninhabern eine Art Bedienungsanleitung an die Hand zu geben, mit welcher sie in der Lage sind, beispielsweise Abmahnungen oder Kündigungen formal juristisch richtig und somit wirksam auszusprechen. So lassen sich haarsträubende Fehler vermeiden. Beispielhaft sei angeführt, dass bei einer außerordentlichen Kündigung das Wirksamkeitserfordernis der Schriftform besteht, man jedoch einen Mitarbeiter gleichzeitig mündlich freistellen kann. Dies führt zu der Konsequenz, dass bei einer unbedacht mündlich geäußerten außerordentlichen Kündigungserklärung („Du bist entlassen und ich will Dich in meinem Betrieb nicht mehr sehen!“), der Arbeitnehmer rechtmäßig der Arbeit fernbleibt und gleichzeitig weiterhin Ansprüche auf Lohnfortzahlung wegen der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung hat. Gleichzeitig wird im Rahmen der arbeitsrechtlichen Beratung auf Arbeitnehmeranreizsysteme hingewiesen, gegebenenfalls bestimmte Arbeitszeitmodelle implementiert und dies auch vor der Belegschaft durch den beratenden Anwalt kommuniziert.
II. Die Beratung in den einzelnen Phasen
Die vorbenannten Beratungsschwerpunkte bezogen auf die einzelnen Beratungsphasen weisen nur unwesentliche Unterschiede auf.
1. Gründungsphase
Im Rahmen der Gründungsphase ist es erforderlich, ein Instrumentarium zu schaffen, mit dem der Betriebsinhaber frei von juristischen Zweifeln und Unzulänglichkeiten einen Betrieb rasch wirtschaftlich betreiben kann und sich eben hierauf konzentrieren können muss. Gleichzeitig gehört in diese Phase gegebenenfalls eine fundierte gesellschaftsrechtliche Beratung.
2. Beratung im laufenden Betrieb
Die Beratung im laufenden Betrieb unterscheidet sich dadurch, dass in bestehende Strukturen eingegriffen werden muss. Hierfür bedarf es der notwendigen Fähigkeit, mit Fingerspitzengefühl zu agieren, damit weder der Unternehmer den Eindruck hat, er habe in der Vergangenheit im Wesentlichen unzulänglich gearbeitet, noch Mitarbeiter das Gefühl bekommen, man würde bereits erkämpfte Positionen streitig machen wollen.
3. Betrieblichen Schwäche
In der Phase der betrieblichen Schwäche sind einschneidende Maßnahmen unumgänglich. Auch hier finden sich die vorbenannten Beratungsfelder wieder. Hinzutritt selbstverständlich gegebenenfalls eine vorbereitende Insolvenzberatung in zivil- und, sofern notwendig, auch strafrechtlicher Hinsicht. Die Möglichkeit der vorgerichtlichen Verhandlung von Forderung, insbesondere für den Fall einer Umschuldungsmöglichkeit mit dem damit verbundenen Zweck, durch anteilige Einmalzahlungen Gesamtforderungen zu erledigen. Hier besteht erheblicher Spielraum bei entsprechend intelligenter Verhandlungsführung.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann stehen wir Ihnen gerne für weitere Informationen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung. Treten Sie hierzu einfach mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.